Titelthema Rangfolge der Schutzmaßnahmen Anzustreben ist, dass die Mitarbei- terin ihre Tätigkeit fortführen kann. Sofern das angesichts der Gefähr- dungen nicht möglich ist, sind Schutzmaßnahmen in dieser Rang- folge zu ergreifen: 1) Umgestaltung der Arbeitsbedin- gungen 2) Einsatz an einem anderen Ar- beitsplatz (wenn Umgestaltung nachweislich nicht möglich oder unzumutbar) 3) Beschäftigungsverbot (auch Teil- beschäftigungsverbot) Gibt eine Mitarbeiterin ihre Schwan- gerschaft bekannt, sind die Schutz- maßnahmen umzusetzen. Dazu ist der Schwangeren ein Gespräch über die Anpassung der Arbeitsbedin- gungen anzubieten – auch, um zu klären, ob zusätzliche Maßnahmen nötig sind. Das Angebot und das Ergebnis des Gesprächs müssen Ar- beitgebende schriftlich dokumen- tieren. Außerdem melden sie die Schwangerschaft an die zuständige Behörde. Zu beachten: Arbeitszeit Für schwangere und stillende Frau- en gelten besondere Anforderungen an die Arbeitszeit. Zum Beispiel dür- fen sie nicht über 8,5 Stunden täg- lich beziehungsweise 90 Stunden in zwei Wochen beschäftigt werden. Für erforderliche Untersuchungen und zum Stillen sind sie freizustel- len. Außerdem sind Ruhezeiten ein- zuhalten. Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind verboten. Nur unter bestimmten Umständen kann eine Ausnahme- genehmigung von der zuständigen Behörde eingeholt werden. 8 BGW magazin 1 | 24 Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen § 11 Mutterschutzgesetz benennt Tätigkeiten und Ar- beitsbedingungen, die eine unzumutbare Gefährdung für die schwangere Frau und ihr Kind darstellen. Eine solche liegt unter anderem vor, ▸ wenn sie Gefahrstoffen ausgesetzt ist, die krebs- erregend, erbgutverändernd oder fruchtbarkeits- gefährdend sind, ▸ wenn sie Kontakt mit Biostoffen der Risikogruppen 2, 3 oder 4 hat und über keinen ausreichenden Im- munschutz verfügt, ▸ wenn sie in Räumen mit Überdruck (§ 2 DruckluftV) tätig ist, ▸ wenn es zu erhöhter körperlicher Belastung kommt, zum Beispiel – wenn regelmäßig Lasten schwerer als 5 kg oder gelegentlich schwerer als 10 kg ohne mechanische Hilfsmittel zu tragen sind, – wenn sie nach Ablauf des 5. Schwangerschafts- monats mehr als 4 Stunden bewegungsarm ständig steht, – wenn sie sich häufig erheblich strecken, bücken, dauernd hocken, gebückt halten oder sonstige Zwangshaltungen einnehmen muss, – wenn erhöhte Unfallgefahren durch Ausgleiten, Fallen, Stürzen oder durch Tätlichkeiten zu be- fürchten sind. Was passiert bei einer „unverant- wortbaren Gefährdung“? Die Weiterbeschäftigung der schwangeren und stillenden Frau hat Priorität. Zunächst sind alle möglichen und zumutbaren Schutz- maßnahmen auszuschöpfen. Nur Tätigkeiten, die nach Mutterschutz- gesetz unzulässig sind (siehe Info), dürfen grundsätzlich nicht ausgeübt werden. Dahingehend sind bei- spielsweise Tätigkeiten mit Biostof- fen, Gefahrstoffen, körperlichen Be- lastungen oder physikalischen Ein- wirkungen besonders zu prüfen. Liegt eine „unverantwortbare Ge- fährdung“ (§ 9 MuSchG) vor und ist kein Arbeitsplatzwechsel möglich, müssen Arbeitgebende ein betriebli- ches Beschäftigungsverbot erteilen. Dann greift das sogenannte Umlage- verfahren U2 und die Krankenkasse der Arbeitnehmerin erstattet auf An- trag deren Bezüge. Finanziert wird das über eine Pflichtabgabe aller Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Ein Beschäftigungsverbot aufgrund unverantwortbarer Gefährdung kann auch von der zuständigen