Ihre BGW Versichert auf dem Arbeitsweg – Urteile Briefkasteneinwurf auf dem Heimweg Wer vom direkten Arbeitsweg abweicht, um Persönliches zu erledigen, ist nicht versichert, bekräftigte das Bundessozialgericht anhand eines konkreten Falls. Die Klägerin hatte auf dem Nachhauseweg das Auto angehalten, um einen pri- vaten Brief einzuwerfen. Beim Aussteigen verletzte sie sich. Sie habe dabei rein privatwirtschaftlich gehandelt und die versicherte Fortbewegung auf dem Ar- beitsweg deutlich unterbrochen, entschied das Gericht. Es stellte aber auch klar, dass der Versicherungsschutz mit dem Fortsetzen der Fahrt wieder gelte. Hätte die Beschäftigte den Brief „im Vorbeigehen“ oder „ganz nebenbei“ ein- geworfen, wäre auch dies versichert, so das Gericht weiter (07.05.2019, Az. B 2 U 31/17 R). Tanken ist Privatsache Wer auf dem Weg zur Arbeit oder zurück tankt, ist dabei nicht versi- chert. Das stellte das Bundessozial- gericht klar. Die Klägerin fuhr regelmäßig die 75 Kilometer zwi- schen ihrer Wohnung und dem Ar- beitsplatz. Auf dem Heimweg reichte ihre Tankfüllung nicht mehr aus. Beim Tanken stürzte sie und brach sich das Sprunggelenk. Zwar steht die Fahrt unter dem Schutz der ge- setzlichen Unfallversicherung, beim Tankvorgang überwiegt aber das privatwirtschaftliche Interesse, ent- schied das Gericht. Das gilt auch, wenn der versicherte Arbeitsweg nur mit Tanken beendet werden kann. Schließlich treffe jede Person für sich selbst die Entscheidung, wann oder wie vorausschauend ge- tankt wird (30.01.2020, B 2 U 9/18 R). r e l h c i b n e x a D k c i r t a P / m o c . e b o d a . k c o t s : o t o F Handytelefonat auf dem Arbeits- weg Ist die Ablenkung durch private Handynutzung wesentliche Ursache für einen Unfall auf dem Arbeits- weg, besteht kein Versicherungs- schutz, so ein Urteil des Sozial- gerichts Frankfurt. Die Klägerin war nach Hause unterwegs und telefo- nierte, während sie einen unbe- schrankten Bahnübergang über- querte. Sie wurde von einer U-Bahn erfasst und schwer verletzt. Zwar handelte es sich um einen versicher- ten Weg, doch das gleichzeitige private und damit unversicherte Telefonieren habe ein zusätzliches, erhebliches Risiko geschaffen und maßgeblich zu dem Unfall geführt (18.10.2018, Az. S 8 U 207/16). Versicherungsschutz: Weitere Fälle www.bgw-online.de/versicherungsfaelle seiner Arbeitsstätte Arbeitsweg muss nicht zu Hause beginnen Hält sich jemand länger an einem anderen Ort als zu Hause auf, steht der Weg von dort zur Arbeitsstätte generell unter Versicherungsschutz, stellte das Bundessozialgericht in zwei Urteilen fest und änderte damit seine bisherige Rechtsprechung. In einem Fall hatte der Kläger in der Wohnung seiner Freundin über- nachtet, die deutlich weiter entfernt von lag (30.01.2020, Az. B 2 U 2/18 R). Im anderen Fall fuhr der Kläger von der Wohnung eines Freundes zur Arbeit (30.01.2020, Az. B 2 U 20/18 R). Das Gericht stellte klar, dass die Entfer- nung zur Arbeitsstätte keine Rolle spielt. Ausschlaggebend sei viel- mehr die Handlungstendenz – also das Ziel, die Arbeit aufzunehmen. Ausgangspunkt des Arbeitsweges könne damit anstelle des eigenen häuslichen Bereichs auch ein „drit- ter Ort“ sein, sofern der Aufenthalt dort länger als zwei Stunden gedau- ert habe. 24 BGW magazin 4 | 20