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Young Help | Ausgabe 3/2014 - RATGEBER | Darf ich das?

Deine Rechte und Pflichten als Azubi

7 REPORTAGE YOUNG HELP // Ausgabe 3 | 2014 7 RATGEBER Foto:wdv/JanLauer// Text:KatharinaHempel Rechte und Pflichten Darf ich ... ... nach der Berufsschule nach Hause gehen? Fällt der Unterricht unvorhergesehen aus, zum Beispiel durch Hitzefrei, müssen minderjährige Azubis nicht in den Betrieb zurückkehren. Eine Ausnahme ist Blockun- terricht mit wenigstens 25 Stunden an fünf Tagen. Fällt dieser aus, bist du verpflichtet, im Betrieb zu erschei- nen. Nach einem Schultag mit mehr als fünf Unterrichts- stunden darfst du nach Hause gehen. Allerdings nur an einem Tag pro Woche. An jedem weiteren Tag mit fünf oder mehr Stunden Unterricht musst du danach noch zurück in deinen Ausbildungsbetrieb. Für volljährige Azubis gelten diese Regelungen nicht. Wenn du unsicher bist, sprich mit deinem Ausbilder oder schaue in deinem Vertrag nach, dort sind diese Fragen meistens genau geregelt. ... auf der Firmenfeier ein Glas Sekt trinken? Sofern du nach dem Gesetz schon Alkohol trinken darfst und es in deinem Betrieb kein generelles Alko- holverbot gibt, spricht nichts dagegen, mit Vorgesetz- ten und Kollegen einmal anzustoßen. Auch gegen ein Glas Bier oder Wein ist nichts einzuwenden, so lange du nicht die Kontrolle verlierst und allen am nächsten Arbeitstag wieder unter die Augen treten kannst. Muss ich ... ... alles machen, was mir gesagt wird? Obwohl es nicht erlaubt ist, sollen Azubis auch häufig Auf- gaben erledigen, die nicht ihrem Berufsbild entsprechen, zum Beispiel private Botengänge für den Chef erledigen oder ständig Kaffee kochen. Sollte dies in deinem Betrieb der Fall sein, sprichst du am besten nach der Probezeit mit deinem Ausbilder darüber. Mache ihm klar, dass du auch gerne mal etwas zusätzlich erledigst, aber nicht immer, weil sonst zu wenig Zeit für deine Ausbildung bleibt. ... am Wochenende arbeiten, obwohl ich noch nicht 18 bin? Das Jugendarbeitsschutzgesetz beschränkt die Arbeitszeit von Minderjährigen auf 40 Stunden in der Woche, verteilt auf fünf Wochentage. Auszubildende im Krankenhaus oder beim ärztlichen Notdienst dürfen auch an Samstagen und Sonntagen arbeiten. Dafür muss ihnen in derselben oder der Folgewoche ein Ausgleichstag an einem berufsschul- freien Tag gewährt werden. Weiterhin müssen mindestens zwei Samstage und Sonntage pro Monat frei sein.

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