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BGW mitteilungen 04_2014

Weitere Informationen Die Vorschrift kann über die Bestellkarte in diesem Heft angefordert werden. Zusätz- liche Erläuterungen, FAQs und herunter- ladbare PDFs der DGUV Vorschrift 1 sowie der ergänzenden DGUV Regel 100-001 fin- den sich unter www.bgw-online.de/goto/ vorschrift1. Die Präventionsdienste der BGW sind über die regionalen Kunden- zentren zu erreichen: www.bgw-online.de/ kundenzentren. Fotos:BGW/WernerBartsch;fotolia/Alterfalter,Photo-K,spuno,TylerOlson Grundsätzlich muss ab 21 Beschäftigten im Unternehmen ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden. Aber auch darüber hinaus spielt das Kriterium „Anzahl der Beschäf- tigten“ eine wichtige Rolle: Sicherheitsbe- auftragte sollten die von ihnen betreuten Beschäftigten persönlich kennen. Auch hier gilt also: Je größer ein Betrieb ist, desto eher entsteht ein zusätzlicher Bedarf an Sicher- heitsbeauftragten. Damit ist die Prüfung der Kriterien nach DGUV Vorschrift 1 jedoch noch nicht ab- geschlossen. Die drei weiteren Kriterien „räumliche“, „zeitliche“ und „fachliche Nähe zu den Beschäftigten“ erfordern ein genaueres Eingehen auf die Arbeitsumstän- de im jeweiligen Betrieb. Gleicher Ort – gleiche Zeit „Räumliche Nähe“ bedeutet, dass der Si- cherheitsbeauftragte als Ansprechpartner erreichbar sein sollte. Nur so kann er die Situation in den Arbeitsbereichen selbst ein- schätzen. Bei Filialen oder anderen räum- lich getrennten Betriebsteilen werden damit unter Umständen weitere Sicherheitsbeauf- tragte nötig: Ist die räumliche Einheit klein, hat der Unternehmer die örtlichen Arbeits- und Gesundheitsschutzbelange auf die dor- tige Leitung übertragen und es sind in der Regel keine zusätzlichen Sicherheitsbeauf- tragten erforderlich. In Betriebsstätten mit mehr als 20 Beschäftigten sollte dagegen zur Unterstützung der Leitung vor Ort ein eige- ner Sicherheitsbeauftragter bestellt wer- den – beziehungsweise je nach Beschäftig- tenzahl auch mehrere SiB. Das Kriterium „zeitliche Nähe“ betrifft spe- ziell Unternehmen mit Schichtbetrieb: Ken- nen die Sicherheitsbeauftragten die Arbeits- bedingungen und die Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz in allen Schichten? Dann können sie ihre Aufgabe als SiB wahrnehmen, selbst wenn sie selbst nicht regelmäßig in jeder der Schichten ar- beiten sollten. Kenntnis des Arbeitsbereichs und der Tätigkeiten Bei der geforderten „fachlichen Nähe“ kom- men verschiedene Aspekte zum Tragen. Die Unternehmen sollten bei der Auswahl der Sicherheitsbeauftragten insbesondere da- rauf achten, dass diese zz die Mitarbeiterstruktur und zz die Gefährdungspotenziale des Arbeits- bereichs kennen. In den betrieblichen Alltag übersetzt heißt das unter anderem, dass Sicherheitsbeauf- tragte in der Lage sein sollten, die Tätigkei- ten im jeweiligen Arbeitsbereich einzuschät- zen – das erfordert entsprechendes Wissen und Erfahrung. Auch über mögliche sprach- liche oder kulturelle Besonderheiten hin- weg sollten sie mit den Beschäftigten kom- munizieren können. Und wer Kenntnisse im Arbeits- und Gesundheitsschutz seines Zuständigkeitsbereichs haben soll, muss na- türlich auch in die betrieblichen Arbeits- schutzstrukturen eingebunden sein – und die Gefährdungsbeurteilung kennen. In der Praxis kann sich beim Kriterium „fach- liche Nähe“ gegebenenfalls ein besonderer Bedarf an Sicherheitsbeauftragten ergeben. Beispiel Kliniken: Für Bereiche wie Pflege, OP, Intensiv oder Service ist von sehr un- terschiedlichen Tätigkeiten und Strukturen auszugehen. Daher bietet es sich an, eigene Sicherheitsbeauftragte für die einzelnen Ar- beitsbereiche vorzusehen. Es kann aber bei- spielsweise durchaus für verschiedene Pfle- gestationen ein gemeinsamer Sicherheits- beauftragter benannt werden, wenn kein anderes Kriterium der DGUV Vorschrift 1 dagegenspricht. In Werkstätten wiederum besteht eine be- sondere Herausforderung für Sicherheitsbe- auftragte darin, die beschäftigten Menschen mit Behinderungen hinsichtlich ihrer Fä- higkeiten einzuschätzen und mit ihnen zu kommunizieren. Aus diesem Grund sind in erster Linie die Betreuerinnen und Betreu- er mit Sicherheitsfragen befasst. Doch auch Menschen mit Behinderungen können als Sicherheitsbeauftragte speziell qualifiziert werden. Unterstützung für Unternehmer An die Stelle fester Bestellstaffeln ist somit eine individuelle Prüfung von fünf gleich- rangigen Kriterien getreten. Damit wird stärker als bisher auf die betrieblichen Ge- gebenheiten eingegangen. Unternehmer wer- den aber mit der zusätzlichen Verantwor- tung nicht alleingelassen: Zum einen kön- nen sie sich intern von ihren betrieblichen Arbeitsschutzexperten beraten lassen. Zum anderen können sie sich an die Präventions- dienste der BGW wenden. Anja Hanssen Gesund im Betrieb 19BGW mitteilungen 04 | 2014

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